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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1 Allgemeines

Holz ist ein Naturprodukt. Holzwerkstoffe und Holz sind so vielfältig wie die Natur und können sich in Farbe und ihren physikalischen Eigenschaften unterscheiden. Holz und Holzwerkstoffe reagieren stark auf Feuchtigkeit in ihrer Umgebung durch Aufquellen und Schwinden. Dies ist natur­bedingt und kein Mangel, der einen Anlass zur Reklamation darstellt. Unter Lichtein­wirkung verändern Materialien wie z. B. Lacke und Beschichtungen im Laufe der Zeit ihren Farbton. Diese Veränderungen sind durch UV-Strahlung naturbedingt und daher kein Reklamationsgrund. Die beiliegende Montageanleitung sowie die bauphysikalischen Gegebenheiten sind beim Einbau stets zu beachten.

2 Angebote und Vertragsschluss

2.1 Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden nur „Verkaufsbedingungen“ genannt) gelten für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, wenn der Besteller ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

2.2 Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht. Unser Stillschweigen gegenüber abweichenden oder ergänzenden Bedingungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Sie werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 

2.3 Alle unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Bestellungen und Aufträge und Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Bestellungen und Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. 

2.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Mündliche Zusagen von uns vor Abschluss eines Vertrags sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden zwischen uns und dem Besteller werden durch einen schriftlichen Vertrag einschließlich dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.5 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Fax oder E-Mail.

3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab unserem Werk ohne Transport und zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei Bestellungen gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Tages des Bestelleingangs. Die Mindestbestellmenge beträgt 20 Teile (Türen oder Zargen) je Bestellung.

3.2 Zahlungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum netto, innerhalb von 14 Kalendertagen abzüglich 2 % Skonto, vom Besteller zu leisten. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns fällig. Ferner sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu fordern. Weitergehende Ansprüche aus Zahlungsverzug bleiben unberührt.

3.3 Wird vor der Bestellung oder Lieferung über die Verhältnisse des Bestellers, insbesondere über seine Bonität, wesentlich Nachteiliges bekannt und wird hierdurch die Bezahlung offener Forderungen durch den Besteller aus diesem Vertragsverhältnis gefährdet, so sind wir berechtigt, ausreichende Sicherheiten oder Vorkasse zu verlangen. Wir sind zudem berechtigt, ggf. nach Fristsetzung, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären.

3.4 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir auf Verlangen dem Besteller nachweisen. 3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig fest­gestellte oder unbestrittene Forderungen sind oder sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln unserer Lieferung bleiben die Rechte des Bestellers unberührt.

4 Liefer- und Leistungszeit

4.1 Bestellungen können nur schriftlich per Fax oder E-Mail oder elektronisch per EDI entgegengenommen werden. Alle Auftragsbestätigungen sind unmittelbar nach Eingang, jedoch spätestens innerhalb von 2 Arbeitstagen zu überprüfen. Nachträgliche Auftragsänderungen, sofern sie im Rahmen unserer Produktionsplanung noch berücksichtigt werden können, bedingen eine Lieferterminverschiebung und sind uns schriftlich mitzuteilen. Änderungen von Produktionsware werden je nach Produktionsfortschritt berechnet.

4.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen bzw. den Eingang der erforderlichen Zeichnungen, Skizzen, Muster etc. voraus.

4.3 Die Ausführung der erteilten Aufträge kann im für den Besteller zumutbaren Umfang auch in Teillieferungen erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Teillieferung für den Besteller verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware gesichert ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

4.4 Wir haften nicht für Lieferverzögerungen und die Unmöglichkeit der Lieferung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften oder Rohstoffen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Auslauffrist.

4.5 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Vor dem Eintritt des Verzugs ist eine Mahnung des Bestellers erforderlich. Uns ist eine Nachfrist von mindestens vier Wochen zu gewähren. Im Übrigen bleiben die Rechte des Bestellers gemäß den Ziffern 8 und 9 dieser Verkaufsbedingungen unberührt.

5 Versand, Gefahrübergang, Abnahme

5.1 Der Versand erfolgt ab Lager auf Rechnung des Bestellers. Die Versicherung der Sendung ist ausschließlich Sache des Bestellers. Der Gefahrübergang auf den Besteller vollzieht sich mit der Verladung, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

5.2 Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Lieferungsgegenstand versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben. Kommt der Besteller mit der Abnahme der Ware in Verzug, so sind wir berechtigt, pro angefangenen Kalendermonat 0,5 %, maximal aber 10 % des Kaufpreises als Nichtabnahmeentschädigung zu verlangen, bei Nichtabnahme von länger als 6 Monaten vom Vertrag zurückzutreten oder über die Ware anderweitig zu verfügen. Die Geltendmachung oder der Nachweis eines evtl. weiter gehenden oder geringen Schadens bleibt unberührt.

5.3 Für Bestellungen unter 500,00 € Nettowarenwert berechnen wir in jedem Fall eine zusätzliche Frachtpauschale von 50,00 €. Diese Frachtpauschale gilt pro Einzelauftrag und ist unabhängig vom Gesamtwert einer Lieferung mit mehreren Aufträgen. Außerdem muss eine Beilademöglichkeit bzw. die Auslastung der LKW gegeben sein.

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Das Eigentum an der Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung und einem etwaigen Kontokorrentsaldo vorbehalten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzuverlangen oder nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. In der Pfändung durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Neben dem Rücktritt können wir einen etwaigen Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften ersetzt verlangen.

6.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Verlust und Gefahr zum Neuwert zu versichern und alle daraus erwachsenden Ansprüche an den Besteller auf Verlangen abzutreten.

6.3 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuver­äußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm daraus gegen Dritte erwachsen – bei einem Miteigentumsanteil an der Ware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil -, unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Ware treten oder sonst hinsichtlich der Ware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

6.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen; wir gelten insoweit als Hersteller. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen. Für die neu entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Ist nach der Vermischung die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

6.5 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7 Mängelgewährleistung

7.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.

7.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrags sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen sonstiger Dritter, auf die uns der Besteller nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir keine Haftung.

7.3 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Bei Baustoffen und anderen zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns dieser unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

7.4 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Ware zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch deren erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Uns ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Auf unser Verlangen ist die Ware frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandwegs. Ist die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht möglich, unzumutbar, unangemessen verzögert, fehlgeschlagen oder wird sie von uns verweigert, so ist der Besteller wahlweise berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller nach Maßgabe der Voraussetzungen in den Ziffern 8 und 9 Schadenersatz verlangen.

7.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Kosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.7 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) tragen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

7.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller gesetzte Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7.9 Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln ausschließlich nach den nachstehenden Bestimmungen und sind im Übrigen – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.

8 Sonstige Haftung

8.1 Soweit nicht in diesen Verkaufsbedingungen oder in zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes festgelegt ist, haften wir und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Schäden irgendwelcher Art, auch aus §§ 823 ff. BGB, auf Schadenersatz nur im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3 Die Haftungsbeschränkung nach dieser Ziffer 8 gilt nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche nach dem Produkt­haftungsgesetz. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Rücktrittsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Sofern wir einfach fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme aus der Betriebs- und Produktionshaftpflichtversicherung (AHB/HUK-Modell) beschränkt. 

9 Verjährung

9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 

9.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung. 

9.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadenersatzansprüche des Bestellers gemäß den Ziffern 8.1 und 8.2 dieser Verkaufsbedingungen und nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. 

10 Transportschäden

Die Ware ist vom Besteller nach Übergabe unverzüglich auf sichtbare Transportschäden zu untersuchen. Sofern es einen Versandauftrag gibt, sind sichtbare Transport­schäden auf dem Versandauftrag einzeln zu vermerken und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Im Übrigen sind uns sichtbare Transportschäden unverzüglich nach Übergabe der Ware an den Besteller anzuzeigen, andernfalls ist eine Schadensregulierung nicht möglich. Eine Warenannahme unter Vorbehalt ist nicht ausreichend.

11 Höhere Gewalt

Sollten wir durch höhere Gewalt wie Natur­katastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in unserer Macht liegen oder deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, gehindert sein, unsere Leistungspflichten zu erfüllen, so sind wir von unseren vertraglichen Verpflichtungen befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. In allen oben genannten Fällen der Leistungsbefreiung kann der Besteller keinen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen, sofern wir die Verhinderung zur Leistung nicht schuldhaft verursacht haben. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die vertraglichen Verpflichtungen sind den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 54311 Trierweiler. Der Gerichtsstand ist Trier. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere ausschließliche Zuständigkeiten, bleiben unberührt. Grundsätzlich gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 

13 Exportlieferung

Bei Lieferungen außerhalb des deutschen Bundesgebiets trägt der Besteller jegliche Zölle, Gebühren und Steuern sowie jegliches Risiko, das infolge der im Staatsgebiet des Bestellers geltenden Gesetze auftreten sollte. Grundsätzlich gilt auch für Exportgeschäfte deutsches Recht als vereinbart.

14 Datenverarbeitung

Dem Besteller ist bekannt, dass wir im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung personenbezogene Daten speichern und verwenden. Eine gesonderte Mitteilung darüber ergeht nicht. Bitte beachten Sie unsere Datenschutzbestimmungen: https://www.mosel-tueren.de